Flugzeug-Hubböcke und Docking-Systeme
Regulatorische Prüfung, Prüffrist und zugehörige Überwachung
Alles Wissenswerte zur Konformität Ihrer flugzeug-hubböcke und docking-systeme: Prüffrist, Rechtsgrundlage, zuständige Stellen, geforderte Dokumente und empfohlene Regelüberwachung.
Prüffrist
Alle 12 Monate
Rechtsgrundlage
PART-145 / DIN EN 1494
Erwartetes Dokument
Prüfbericht + Sicherheitsregister
Wichtigste Pflichten
- Prüfung alle 12 monate verpflichtend (PART-145 / DIN EN 1494).
- Erstprüfung bei Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach wesentlicher Änderung.
- Führen eines Sicherheitsregisters gemäß BetrSichV § 3 und ArbSchG.
- Aufbewahrung der Prüfberichte mindestens 5 Jahre, Erstprüfungsbericht über die gesamte Lebensdauer.
- Zeitnahe Behebung von Mängeln und lückenlose Rückverfolgbarkeit der Korrekturmaßnahmen.
Was unsere Software automatisiert
- Terminplanung und frühzeitige Warnungen (T-60, T-30, T-7) für jede Anlage.
- Prüfchecklisten konform zur geltenden Vorschrift, mobil elektronisch signiert.
- Identifikation per QR-Code oder NFC-Tag direkt an der Anlage.
- Automatische Erstellung zeitgestempelter PDF-Berichte und beweiskräftige Archivierung.
- Nachverfolgung von Mängeln, Reparaturkosten und Instandhaltungshistorie (CMMS).
- Automatische Aktualisierung bei regulatorischen Änderungen (integrierte Überwachung).
Empfohlene Regelüberwachung
Kategorie 1
Lüftung & raumlufttechnische Anlagen
Raumlufttechnische Anlagen (RLT) und Absauganlagen an Arbeitsplätzen müssen regelmäßig geprüft werden, um die Luftqualität und die Wirksamkeit der Erfassung von Gefahrstoffen sicherzustellen. Je nach Art des Arbeitsplatzes — allgemein belastete oder gefahrstoffbelastete Bereiche — unterscheiden sich Prüfumfang und -frist.
Kategorie 2
Druckgeräte & Druckanlagen
Druckgeräte (Behälter, Rohrleitungen, Sicherheits- und Ausrüstungsteile) unterliegen der BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4, sobald der zulässige Betriebsüberdruck PS 0,5 bar überschreitet und die technischen Schwellenwerte der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU erreicht werden (Produkt PS·V, Nennweite DN, Fluidgruppe). Ortsbewegliche Druckgeräte unterliegen der ODV (2010/35/EU).
Kategorie 3
Aufzüge, Fahrtreppen & Fahrsteige
Aufzugsanlagen, Fahrtreppen, Fahrsteige und Hebebühnen für Personen sind überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Abs. 13 BetrSichV. Die BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 und die TRBS 3121 regeln Prüfung vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrende Haupt- und Zwischenprüfungen durch ZÜS.
Kategorie 4
Krane, Hebezeuge & Lastaufnahmeeinrichtungen
Krane, Hebebühnen, Flurförderzeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen (Anschlagmittel, Traversen, Zangen, Magnete, Sauger) werden nach DGUV V52 (Krane), DGUV V54 (Winden, Hub- und Zuggeräte), DGUV V68 (Flurförderzeuge) und BetrSichV geprüft. Turmdrehkrane unterliegen zusätzlich einer wiederkehrenden Generalinspektion.
Weitere Anlagen der Branche Luftfahrt
Hangar-Laufkrane (MRO)
Alle 12 Monate • DGUV V52 / BetrSichV
Fluggastbrücken (PBB)
Alle 12 Monate • DGUV V52 / DIN 16005
Push-back-Traktoren (GSE)
Alle 12 Monate • IATA AHM 913 / BetrSichV
Enteisungsfahrzeuge
Alle 12 Monate • ISO 11075
Kerosinlager JET A-1
Alle 12 Monate • AwSV / BImSchG
Sauerstoff- und Stickstoffdruckgeräte
Alle 2 – 5 Jahre • BetrSichV / TRBS 3145
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