BetrSichV-Novelle 2026: verschärfte Prüfpflichten für überwachungsbedürftige Anlagen
Das BMAS präzisiert die Prüffristen und die Anforderungen an die befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV.
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Das Baugewerbe unterliegt den strengsten Anforderungen an wiederkehrende Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §14). Turmdrehkrane, Hubarbeitsbühnen, Flurförderzeuge, Gerüste: jedes Arbeitsmittel muss dokumentiert geprüft werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten und die DGUV Vorschriften 52 (Krane), 68 (Flurförderzeuge) sowie die TRBS 2121 (Absturzgefährdung) und ArbSchG einzuhalten.
Fachliche Ressourcen zur Absicherung technischer Einsätze in diesem Berufsfeld.
BetrSichV §14
Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln
DGUV Vorschrift 52 & 54
Krane und Anschlagmittel
TRBS 2121
Gefährdungen durch Absturz beim Bereitstellen von Gerüsten
| Anlage / Arbeitsmittel | Prüffrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Turmdrehkrane | Alle 12 Monate (Sachkundige) + jährlich ZÜS ab Kategorie | DGUV V52 / BetrSichV Anhang 3 |
| Mobil- und Fahrzeugkrane | Alle 12 Monate | DGUV V52 / BetrSichV |
| Hubarbeitsbühnen (MEWP) | Alle 12 Monate | DGUV G 308-008 / BetrSichV |
| Flurförderzeuge (Stapler) | Alle 12 Monate | DGUV V68 / BetrSichV |
| Gerüste (fest & fahrbar) | Vor jeder Nutzung + wöchentliche Sichtprüfung | TRBS 2121-1 / DGUV I 201-011 |
| Erdbaumaschinen | Alle 12 Monate | DGUV V38 / BetrSichV |
| Baustellenlaufkrane | Alle 12 Monate | DGUV V52 / DIN EN 15011 |
| Anschlagmittel (Seile, Ketten, Haken) | Alle 12 Monate | DGUV V54 / DGUV R 100-500 |
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Aktuelle Pflichten, Verordnungen und Leitfäden, die für diese Branche gelten.
Das BMAS präzisiert die Prüffristen und die Anforderungen an die befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV.
Die DGUV Vorschrift 52 bleibt Referenz für die wiederkehrende Prüfung von Kranen — mit klaren Anforderungen an den Sachkundigen.
Nach ArbStättV und VDI 6022 sind Hygieneinspektionen und Hygienekontrollen von RLT-Anlagen jährlich durchzuführen.
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