Lagerhäuser

    Rauch- und Wärmeabzug

    Regulatorische Prüfung, Prüffrist und zugehörige Überwachung

    Alles Wissenswerte zur Konformität Ihrer rauch- und wärmeabzug: Prüffrist, Rechtsgrundlage, zuständige Stellen, geforderte Dokumente und empfohlene Regelüberwachung.

    Prüffrist

    Alle 12 Monate

    Rechtsgrundlage

    DIN 18232

    Erwartetes Dokument

    Prüfbericht + Sicherheitsregister

    Wichtigste Pflichten

    • Prüfung alle 12 monate verpflichtend (DIN 18232).
    • Erstprüfung bei Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach wesentlicher Änderung.
    • Führen eines Sicherheitsregisters gemäß BetrSichV § 3 und ArbSchG.
    • Aufbewahrung der Prüfberichte mindestens 5 Jahre, Erstprüfungsbericht über die gesamte Lebensdauer.
    • Zeitnahe Behebung von Mängeln und lückenlose Rückverfolgbarkeit der Korrekturmaßnahmen.

    Was unsere Software automatisiert

    • Terminplanung und frühzeitige Warnungen (T-60, T-30, T-7) für jede Anlage.
    • Prüfchecklisten konform zur geltenden Vorschrift, mobil elektronisch signiert.
    • Identifikation per QR-Code oder NFC-Tag direkt an der Anlage.
    • Automatische Erstellung zeitgestempelter PDF-Berichte und beweiskräftige Archivierung.
    • Nachverfolgung von Mängeln, Reparaturkosten und Instandhaltungshistorie (CMMS).
    • Automatische Aktualisierung bei regulatorischen Änderungen (integrierte Überwachung).

    Empfohlene Regelüberwachung

    Kategorie 1

    Lüftung & raumlufttechnische Anlagen

    Raumlufttechnische Anlagen (RLT) und Absauganlagen an Arbeitsplätzen müssen regelmäßig geprüft werden, um die Luftqualität und die Wirksamkeit der Erfassung von Gefahrstoffen sicherzustellen. Je nach Art des Arbeitsplatzes — allgemein belastete oder gefahrstoffbelastete Bereiche — unterscheiden sich Prüfumfang und -frist.

    Kategorie 2

    Druckgeräte & Druckanlagen

    Druckgeräte (Behälter, Rohrleitungen, Sicherheits- und Ausrüstungsteile) unterliegen der BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4, sobald der zulässige Betriebsüberdruck PS 0,5 bar überschreitet und die technischen Schwellenwerte der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU erreicht werden (Produkt PS·V, Nennweite DN, Fluidgruppe). Ortsbewegliche Druckgeräte unterliegen der ODV (2010/35/EU).

    Kategorie 3

    Aufzüge, Fahrtreppen & Fahrsteige

    Aufzugsanlagen, Fahrtreppen, Fahrsteige und Hebebühnen für Personen sind überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Abs. 13 BetrSichV. Die BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 und die TRBS 3121 regeln Prüfung vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrende Haupt- und Zwischenprüfungen durch ZÜS.

    Kategorie 4

    Krane, Hebezeuge & Lastaufnahmeeinrichtungen

    Krane, Hebebühnen, Flurförderzeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen (Anschlagmittel, Traversen, Zangen, Magnete, Sauger) werden nach DGUV V52 (Krane), DGUV V54 (Winden, Hub- und Zuggeräte), DGUV V68 (Flurförderzeuge) und BetrSichV geprüft. Turmdrehkrane unterliegen zusätzlich einer wiederkehrenden Generalinspektion.

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    Häufige Fragen — Rauch- und Wärmeabzug