Glossar Fremdfirmen

    Koordination von Fremdfirmen (DGUV V1 §6)

    Setzen mehrere Firmen gleichzeitig Beschäftigte an derselben Arbeitsstätte ein, müssen die Arbeitgeber laut §8 ArbSchG und §6 DGUV V1 zusammenwirken. Ein Sicherheitskoordinator wird schriftlich benannt.

    Pflichten des Auftraggebers

    Auswahl geeigneter Fremdfirmen, Erstellung eines Sicherheitskoordinierungsplans, Unterweisung, Ausgabe von Erlaubnisscheinen (Erlaubnisschein für Heißarbeiten, Befahren enger Räume, Arbeiten unter Spannung), Wirksamkeitskontrolle.

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    Häufig gestellte Fragen

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