Wichtig
    Hebezeuge & Fördertechnik

    Krane: DGUV Vorschrift 52 und die jährliche Sachkundigenprüfung

    Die DGUV Vorschrift 52 bleibt Referenz für die wiederkehrende Prüfung von Kranen — mit klaren Anforderungen an den Sachkundigen.

    DGUV Vorschrift 52 (BGV D6) — DGUV Regel 100-500 Kap. 2.8Amtlicher Text

    Prüfumfang

    Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Prüfung der Sicherheitseinrichtungen (Endschalter, Überlastsicherung, Not-Halt), Bremsen, Seile und Ketten, Anschlagmittel, Kranbahn und Fahrwerk.

    Sachkundiger

    Prüfung durch Sachkundigen mit fachlicher Ausbildung, ausreichender Berufserfahrung und ausreichenden Kenntnissen im Kranbereich. Für Turmdrehkrane und LKW-Ladekrane zusätzlich Baumusterprüfung nach EG-Konformität.

    Kranprüfbuch

    Nach § 26 DGUV V52 zu führen, mit Angaben zu Bauart, Baumusterprüfung, Sachkundigenberichten, Prüfergebnissen und Instandsetzungen.

    Sofortiger Handlungsplan

    • 1Jährliche Sachkundigenprüfung terminieren.
    • 2Wiederkehrende Prüfung nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 abgleichen.
    • 3Kranprüfbuch (§ 26) digitalisieren.
    • 4Baumusterprüfung und CE-Konformität dokumentieren.
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    Betrifft diese Pflicht Ihre Anlagen?

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