Krane: DGUV Vorschrift 52 und die jährliche Sachkundigenprüfung
Die DGUV Vorschrift 52 bleibt Referenz für die wiederkehrende Prüfung von Kranen — mit klaren Anforderungen an den Sachkundigen.
Prüfumfang
Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Prüfung der Sicherheitseinrichtungen (Endschalter, Überlastsicherung, Not-Halt), Bremsen, Seile und Ketten, Anschlagmittel, Kranbahn und Fahrwerk.
Sachkundiger
Prüfung durch Sachkundigen mit fachlicher Ausbildung, ausreichender Berufserfahrung und ausreichenden Kenntnissen im Kranbereich. Für Turmdrehkrane und LKW-Ladekrane zusätzlich Baumusterprüfung nach EG-Konformität.
Kranprüfbuch
Nach § 26 DGUV V52 zu führen, mit Angaben zu Bauart, Baumusterprüfung, Sachkundigenberichten, Prüfergebnissen und Instandsetzungen.
Sofortiger Handlungsplan
- 1Jährliche Sachkundigenprüfung terminieren.
- 2Wiederkehrende Prüfung nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 abgleichen.
- 3Kranprüfbuch (§ 26) digitalisieren.
- 4Baumusterprüfung und CE-Konformität dokumentieren.
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