Kritisch
    Übergreifend / Allgemein
    — Inkrafttreten: 01. Juli 2026

    BetrSichV-Novelle 2026: verschärfte Prüfpflichten für überwachungsbedürftige Anlagen

    Das BMAS präzisiert die Prüffristen und die Anforderungen an die befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV.

    BetrSichV — Betriebssicherheitsverordnung, Fassung 2026Amtlicher Text

    Was sich konkret ändert

    Die Novelle 2026 präzisiert die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV und schreibt eine dokumentierte Neubewertung mindestens alle zwei Jahre vor. Für überwachungsbedürftige Anlagen (Aufzüge, Druckanlagen, Ex-Anlagen) wird die Rolle der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) klarer von der der befähigten Person abgegrenzt.

    Befähigte Person

    Nach § 2 Abs. 6 BetrSichV muss die befähigte Person eine dokumentierte Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im relevanten Bereich nachweisen. Die TRBS 1203 wird 2026 aktualisiert und präzisiert Fortbildungspflichten.

    Dokumentation

    Digitales Prüfbuch nach § 14 BetrSichV zulässig, sofern es manipulationssicher, revisionssicher gespeichert und dem Arbeitsschutzausschuss und der Aufsichtsbehörde vorlegbar ist.

    Sofortiger Handlungsplan

    • 1Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV § 3 neu prüfen und dokumentieren.
    • 2Qualifikationsnachweise der befähigten Personen aktualisieren (TRBS 1203).
    • 3Digitales Prüfbuch nach § 14 BetrSichV einführen oder validieren.
    • 4Schnittstelle zu ZÜS klären für überwachungsbedürftige Anlagen.
    BetrSichV 2026
    befähigte Person
    TRBS 1203
    digitales Prüfbuch
    ZÜS Prüfung

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