BetrSichV-Novelle 2026: verschärfte Prüfpflichten für überwachungsbedürftige Anlagen
Das BMAS präzisiert die Prüffristen und die Anforderungen an die befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV.
Was sich konkret ändert
Die Novelle 2026 präzisiert die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV und schreibt eine dokumentierte Neubewertung mindestens alle zwei Jahre vor. Für überwachungsbedürftige Anlagen (Aufzüge, Druckanlagen, Ex-Anlagen) wird die Rolle der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) klarer von der der befähigten Person abgegrenzt.
Befähigte Person
Nach § 2 Abs. 6 BetrSichV muss die befähigte Person eine dokumentierte Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im relevanten Bereich nachweisen. Die TRBS 1203 wird 2026 aktualisiert und präzisiert Fortbildungspflichten.
Dokumentation
Digitales Prüfbuch nach § 14 BetrSichV zulässig, sofern es manipulationssicher, revisionssicher gespeichert und dem Arbeitsschutzausschuss und der Aufsichtsbehörde vorlegbar ist.
Sofortiger Handlungsplan
- 1Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV § 3 neu prüfen und dokumentieren.
- 2Qualifikationsnachweise der befähigten Personen aktualisieren (TRBS 1203).
- 3Digitales Prüfbuch nach § 14 BetrSichV einführen oder validieren.
- 4Schnittstelle zu ZÜS klären für überwachungsbedürftige Anlagen.
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