Wichtig
    Druckgeräte
    — Inkrafttreten: 01. Juni 2026

    TRBS 1201 Teil 2: neue Prüffristen für Druckanlagen

    Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) veröffentlicht die aktualisierte TRBS 1201 Teil 2 zu Druckanlagen.

    TRBS 1201 Teil 2 — BetrSichV § 15Amtlicher Text

    Prüfarten

    Äußere Prüfung: alle 2 Jahre durch ZÜS. Innere Prüfung: alle 5 Jahre. Festigkeitsprüfung: alle 10 Jahre. Für einfache Druckbehälter (2014/29/EU) und Druckgeräte (DGRL 2014/68/EU) gilt die Einstufung in Kategorien I bis IV.

    ZÜS und befähigte Person

    Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfung durch ZÜS bei Kategorie III/IV; Kategorie I/II durch befähigte Person zulässig, sofern die Gefährdungsbeurteilung dies rechtfertigt.

    Dokumentation

    Prüfbescheinigung, Anlagenbuch, EU-Konformitätserklärung (DGRL) und Betriebsanleitung dauerhaft aufbewahren.

    Sofortiger Handlungsplan

    • 1Inventar der Druckgeräte nach Kategorie I–IV erstellen.
    • 2Prüftermine mit ZÜS (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) koordinieren.
    • 3Anlagenbuch digitalisieren und mit Wartungshistorie verknüpfen.
    • 4Gefährdungsbeurteilung für Kategorie I/II dokumentieren.
    TRBS 1201
    Druckanlagen Prüfung
    ZÜS Druck
    DGRL 2014/68/EU
    BetrSichV § 15

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