Prüfarten nach DGUV V52
- ▸Erstprüfung vor der ersten Inbetriebnahme (§25).
- ▸Jährliche Prüfung durch befähigte Person (§26).
- ▸Sachverständigenprüfung bei kraftbetriebenen Kranen alle 4 Jahre (Turmdrehkrane) bzw. nach 13 Jahren (Fahrzeugkrane).
- ▸Generalüberholung nach Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer (BGG 905 / DGUV Grundsatz 309-001).
Prüfumfang
Sicht- und Funktionsprüfung aller Kranteile: Tragwerk, Antriebe, Bremsen, Sicherheitseinrichtungen (Notendschalter, Überlastwarnung), Steuerung, Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel. Belastungsprobe mit 1,25-facher Nennlast (statisch) und 1,1-facher Nennlast (dynamisch).
Führerschein und Nachweis
Kranführer benötigen einen Befähigungsnachweis (DGUV Grundsatz 309-003). Der Betreiber dokumentiert Bestellung, Unterweisung und Prüfergebnisse zentral im digitalen Prüfbuch.
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