Glossar Hebezeuge

    DGUV V52: Kranprüfung nach BetrSichV

    Krane zählen zu den prüfintensivsten Arbeitsmitteln in DACH-Betrieben. DGUV V52 regelt Bau, Ausrüstung und Prüfung; DGUV V68 ergänzt Flurförderzeuge. Diese Seite fasst Prüfarten, Fristen und Dokumentation für Turmdrehkrane, Fahrzeug- und Ladekrane zusammen.

    Prüfarten nach DGUV V52

    • ▸Erstprüfung vor der ersten Inbetriebnahme (§25).
    • ▸Jährliche Prüfung durch befähigte Person (§26).
    • ▸Sachverständigenprüfung bei kraftbetriebenen Kranen alle 4 Jahre (Turmdrehkrane) bzw. nach 13 Jahren (Fahrzeugkrane).
    • ▸Generalüberholung nach Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer (BGG 905 / DGUV Grundsatz 309-001).

    Prüfumfang

    Sicht- und Funktionsprüfung aller Kranteile: Tragwerk, Antriebe, Bremsen, Sicherheitseinrichtungen (Notendschalter, Überlastwarnung), Steuerung, Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel. Belastungsprobe mit 1,25-facher Nennlast (statisch) und 1,1-facher Nennlast (dynamisch).

    Führerschein und Nachweis

    Kranführer benötigen einen Befähigungsnachweis (DGUV Grundsatz 309-003). Der Betreiber dokumentiert Bestellung, Unterweisung und Prüfergebnisse zentral im digitalen Prüfbuch.

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    Häufig gestellte Fragen

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