Glossar Recht

    TRBS: Technische Regeln für Betriebssicherheit

    Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) im Auftrag der BAuA veröffentlicht. Sie konkretisieren die BetrSichV und begründen die „Vermutungswirkung“: Wer sie einhält, kann von der Erfüllung der Verordnung ausgehen.

    Zentrale TRBS in der Praxis

    • ▸TRBS 1111: Gefährdungsbeurteilung.
    • ▸TRBS 1112: Instandhaltung.
    • ▸TRBS 1201: Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln.
    • ▸TRBS 1203: Zur Prüfung befähigte Personen.
    • ▸TRBS 2121: Absturzgefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
    • ▸TRBS 3121: Betrieb von Aufzugsanlagen.
    • ▸TRBS 3145 / TRGS 725: Ortsbewegliche Gasbehälter.

    Verbindlichkeit

    TRBS sind keine Rechtsvorschriften im engeren Sinne, entfalten aber durch die Vermutungswirkung faktische Bindungswirkung. Weicht der Arbeitgeber ab, muss er nachweisen, dass er ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht.

    Automatisieren Sie das mit Cloud VGP

    Die DACH-Komplettplattform für Prüfpflicht, Instandhaltung, digitales Prüfbuch und KI-gestützte Vorhersage. Ab 0,50 € pro Anlage und Monat, monatlich kündbar.

    Kostenlos testen

    Häufig gestellte Fragen

    Weiterführende Artikel