Aufbau der Verordnung
Die BetrSichV gliedert sich in fünf Abschnitte und drei Anhänge:
- ▸§§ 1–4: Anwendungsbereich, Begriffe, Gefährdungsbeurteilung.
- ▸§§ 5–13: Grundpflichten des Arbeitgebers, sichere Verwendung.
- ▸§§ 14–17: Prüfungen (befähigte Person, ZÜS) und Aufzeichnungen.
- ▸Anhang 2: Besondere Vorschriften für Aufzüge, Druckanlagen, Explosionsschutz.
- ▸Anhang 3: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen.
Wichtige Begriffe
Zentrale Begriffe sind das Arbeitsmittel (jedes Werkzeug, Gerät, Maschine oder Anlage), die überwachungsbedürftige Anlage (Druckbehälter, Aufzüge, Explosionsschutz), die befähigte Person (interne Fachkraft) und die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV oder DEKRA für Anhang-2-Anlagen.
Verhältnis zu DGUV & TRBS
Die DGUV-Vorschriften der Berufsgenossenschaften konkretisieren einzelne Anlagenarten (V3 Elektro, V52 Krane, V68 Stapler). Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) liefern durch die BAuA veröffentlichte Auslegungen und bilden den Stand der Technik.
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