Glossar Prüfpflicht

    Prüfung durch befähigte Person: Definition & Pflichten

    Die „Prüfung durch eine befähigte Person“ ist der zentrale Baustein der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie ersetzt in Deutschland die früher übliche „Sachkundigenprüfung“ und ist der DACH-Zwilling der französischen VGP. Diese Seite erklärt Definition, gesetzliche Grundlagen, Qualifikation und Dokumentationspflicht.

    Rechtsgrundlage: BetrSichV §14 & TRBS 1201

    Nach §14 BetrSichV hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel vor der ersten Verwendung, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend prüfen zu lassen. Die TRBS 1201 konkretisiert Umfang, Fristen und Dokumentation, die TRBS 1203 die Anforderungen an die Qualifikation der befähigten Person.

    Wer gilt als befähigte Person?

    Nach §2 Abs. 6 BetrSichV ist eine befähigte Person, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des jeweiligen Arbeitsmittels verfügt. TRBS 1203 nennt drei kumulative Voraussetzungen:

    • ▸Abgeschlossene technische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation.
    • ▸Mindestens ein Jahr Berufserfahrung mit dem konkreten Arbeitsmittel.
    • ▸Zeitnahe Tätigkeit und regelmäßige Fortbildung (mindestens alle 3–5 Jahre).

    Prüfbuch & Dokumentation

    Nach §14 (7) BetrSichV müssen Prüfergebnisse mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Cloud VGP führt das digitale Prüfbuch automatisch: Prüfprotokoll, Fotos, Unterschrift der befähigten Person und Archivierung bis zur Ausmusterung der Anlage.

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    Häufig gestellte Fragen

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