Rechtsgrundlage: BetrSichV §14 & TRBS 1201
Nach §14 BetrSichV hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel vor der ersten Verwendung, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend prüfen zu lassen. Die TRBS 1201 konkretisiert Umfang, Fristen und Dokumentation, die TRBS 1203 die Anforderungen an die Qualifikation der befähigten Person.
Wer gilt als befähigte Person?
Nach §2 Abs. 6 BetrSichV ist eine befähigte Person, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des jeweiligen Arbeitsmittels verfügt. TRBS 1203 nennt drei kumulative Voraussetzungen:
- ▸Abgeschlossene technische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation.
- ▸Mindestens ein Jahr Berufserfahrung mit dem konkreten Arbeitsmittel.
- ▸Zeitnahe Tätigkeit und regelmäßige Fortbildung (mindestens alle 3–5 Jahre).
Prüfbuch & Dokumentation
Nach §14 (7) BetrSichV müssen Prüfergebnisse mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Cloud VGP führt das digitale Prüfbuch automatisch: Prüfprotokoll, Fotos, Unterschrift der befähigten Person und Archivierung bis zur Ausmusterung der Anlage.
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